Sorgerecht entziehen?
Das alleinige Sorgerecht in Deutschland ist heutzutage relativ selten anzutreffen, denn inzwischen ist das gemeinsame Sorgerecht praktisch der Regelfall geworden. Damit wird bezweckt, dass das Kind zwei Bezugspersonen hat, die im Sinne des Kindes gemeinsame Entscheidungen treffen können. Verheiratete Paare haben immer das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, das in der Ehe geboren wird. Besteht zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe, hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für den Vater war es früher in solch einem Fall mitunter sehr schwierig, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Heutzutage hat der Gesetzgeber aber einen Rechtsweg eröffnet und die Rechtsprechung hat das Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts für den Vater leichter gemacht. Daher treten weniger Fälle von alleinigem Sorgerecht auf. In der Praxis sind es vor allem zwei Varianten, die zum alleinigen Sorgerecht führen: Entweder verstirbt einer der Sorgeberechtigten (womit das alleinige Sorgerecht automatisch auf den Überlebenden übergeht) oder einem der Sorgeberechtigten wird sein Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen.
Letzteres wird in der Praxis viel diskutiert und führt regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Leider trennen sich nicht alle Paare einvernehmlich und in sogenannten „Rosenkriegen“ wird um alles gestritten, leider auch um das Kind. Bitte versuchen Sie sachlich zu bleiben, vor allem im Interesse des Kindes. Die streitenden Eltern belasten sich und vor allem ihre Kinder in weit höherem Maße, als wenn sie sich um Konsenslösungen bemühen und zu Regelungen finden, die sie beide mittragen können. Jeder Vergleich bedeutet, dass beide Beteiligte jeweils dem anderen ein wenig nachgeben, auf diese Weise aber Ergebnisse erzielen können, die sie beide mittragen können und die letztlich dem Wohl ihrer Kinder dienen. Die Erfahrung lehrt, dass Trennungskinder in ersten Linie wünschen, dass sich ihre Eltern eben gerade nicht streiten. Im schlimmsten Fall stürzen streitende Eltern ihre Kinder in massive Loyalitätskonflikte, denn man kann sich sicher leicht vorstellen, dass die Kinder beide Elternteile lieben und unter deren Konflikten immer mehr leiden, je länger diese Streitigkeiten dauern. Möglicherweise ist es sinnvoll, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu holen und sich sowohl anwaltlich als auch psychologisch oder sozialpädagogisch beraten zu lassen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über Regelungen und Verfahren zum alleinigen Sorgerecht:
Über das KINDESWOHL
Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Sorgerechtsentscheidung. Was kann das Kind für die jetzige Situation? Nichts natürlich! Ganz gleich ob das Kind nun in eine Ehe oder eine eheähnliche Gemeinschaft geboren worden war. Der Nachwuchs ist auf alle Fälle unschuldig, leidet aber im Trennungskonflikt der Eltern mit.
Für die Tätigkeit aller am Verfahren beteiligten Organe (Familiengericht, Jugendamt etc.) bietet das Grundgesetz bietet die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 6 GG, wo es heißt:
- Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
- Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Das Familiengericht und die Jugendämter sind auf der Grundlage dieser Vorschrift gehalten, dieses Wächteramt auszuüben und Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder auch ganz pragmatisch Gefahr für ihr Vermögen abzuwehren.
Die bloße Annahme, dass ein Sorgeberechtigter „schlechter Umgang“ für das Kind sei, reicht ohne weiteres als Argument für die Gefährdung des Kindeswohls weder für einen Sorgerechtsentzug, noch für einen Umgangsausschluss aus. Ein solcher Sachverhalt wäre unter Umständen allenfalls in einem gesonderten Verfahren zum Umgangsrecht zu klären.
Auch bei einer Scheidung liegt nicht unmittelbar ein Grund für die Teilung des Sorgerechts vor. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge wird von den Familiengerichten im Verbund mit einer Ehescheidung nur auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten getroffen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, bleibt es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Laut Statistischem Bundesamt wird sogar nur in knapp 8 Prozent aller Scheidungsverfahren einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuerkannt. Man sollte sich daher frühzeitig mit dem Gedanken befassen, wie nach der Trennung wichtige Entscheidungen für gemeinsame Kinder in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglichst einvernehmlich getroffen werden können.
ALLEINIGEs SORGERECHT BEANTRAGEN?
Wer das alleinige Sorgerecht erlangen möchte, muss es beim zuständigen Familiengericht beantragen. Der formlose Antrag kann bei Zustimmung des anderen Berechtigten relativ knapp ausfallen. Dieser Fall dürfte aber nur selten eintreten. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, erfolgt regelmäßig die Einschaltung des zuständigen Jugendamtes sowie möglicherweise die Bestellung eines Verfahresbeistandes als „Anwalt des Kindes“ sowie in besonderen Fällen sogar die Einhaltung eines psychologischen Gutachtens. Dieser Prozess kann langwierig sein und hat viele Konsequenzen. Er wird Sie richtig beschäftigen und das Kind miteinbeziehen. Für Sie sind es wertvolle Lebensjahre, für das Kind möglicherweise ein Teil der Kindheit, der beschädigt wird. Sie sollten sich das vorher gut überlegen! Spielen Sie in Gedanken einmal durch, was das bedeuten kann! Vielleicht haben Sie selbst als Kind eine Trennung erlebt. versuchen Sie es besser zu machen. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt und mit Freunden darüber, was Sie vorhaben. Manchmal tut eine Beratung gut und Sie entscheiden sich anders. Ist die Dynamik des Gerichtsprozesses erst einmal in Gang gesetzt, lässt sich der Zug schwer aufhalten. Das Jugendamt kann Sie bei der Antragsstellung ebenfalls beraten und wird in aller Regel vom Familiengericht hinzugezogen.
Entscheidung des FAMILIENGERICHTS
Ist der Antrag begründet, wird das Familiengericht vom allgemeinen familienrechtlichen Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts abweichen und entscheidet zu Gunsten eines der Elternteile. Das muss nicht immer zu Gunsten des Antragstellers sein. Denn die Gerichte sind frei in ihrer Entscheidung und ermitteln von Amts wegen selbst alle erforderlichen Details. Das Gericht stellt dabei vor allem das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Keineswegs können Sie erwarten, dass das Gericht Ihnen Recht gibt. Es geht um das Kind und mancher Prozess ist ganz anders ausgefallen als erwartet. Das Gericht durchleuchtet alle für das Kindeswohl bedeutsamen Fakten, unter anderem auch die Unterbringung, die finanzielle Situation und das Umfeld, in dem das Kind aufwächst. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht daher auch völlig unabhängig von den gestellten Anträgen abweichend entscheiden und z.B. auch in die elterliche Sorge zulasten beider Elternteile eingreifen.
Der Entzug des Sorgerechts ist dabei entsprechend § 1666 BGB die letzte Maßnahme, die das Familiengericht ergreift, wenn es das Kindeswohl gefährdet sieht. Zuvor prüft es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob mildere Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls in Frage kommen, wie zum Beispiel die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf eines der Elternteile unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Diese Konstellation wird oft gewählt, denn die Wahl des Lebensmittelpunktes des Kindes stellt für viele Eltern den wichtigsten Teil der elterlichen Sorge dar. Das jeweilige Elternteil entscheidet dann nicht nur, wo sich das Kind aufhalten darf, sondern hat dann auch das Recht, alle alltäglichen Belange des Kindes alleinverantwortlich zu regeln (die sog. Alltagssorge; vgl. § 1687 Abs.S.2 BGB: „Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.“). Nur als letztes denkbares Mittel wird das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge vollständig entziehen. Dabei wird es immer demjenigen Elternteil, bei dem es das Kindeswohl als konkret gefährdet ansieht, das Sorgerecht entziehen – das können auch beide Eltern sein, wenn das Familiengericht zu der Überzeugung gelangt, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihre elterliche Sorge verantwortungsbewusst im Interesse des Kindeswohls auszuüben. Denn diese Fälle gibt es leider auch.
Für Eltern ist es in jedem Fall ratsam, mit den Sachbearbeitern des Jugendamtes zu kooperieren, denn deren fachliche Einschätzungen und deren Stellungnahme fließen in den Prozess um die Entscheidung über das Sorgerecht mit ein.
KRITERIEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DES ALLEINIGEN SORGERECHTS
Wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf eines der Elternteile verhältnismäßig sein sollte, wägen die Richter anhand folgender Kriterien ab: Kontinuität, Förderung und soziale Bindung.
Die Kontinuität soll dem Kind eine einheitliche und stabile Erziehung sichern, die zu einer ausgeglichenen Entwicklung des Kindes führen soll. Das bezieht sich vor allem auf das familiäre und soziale Umfeld, in dem das Kind verwurzelt ist. Gemessen wird das an der Sicherheit, Berechenbarkeit und Dauer der zwischenmenschlichen Beziehungen des Kindes. Deswegen spielt unter anderem eine Rolle, zu welchem Elternteil das Kind eine besonders starke Beziehung hat. Im Fall einer solchen Entscheidung ist also durchaus auch wichtig, wer mit dem Kind die meiste Betreuungszeit verbrachte.
Die emotionale Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil ist von hoher Bedeutung. Außerdem wird beim Aspekt der sozialen Bindungen darauf geachtet, dass das Kind möglichst wenig von Geschwistern und anderen Verwandten, Freundeskreis und Schule getrennt wird.
Unter dem Förderungsaspekt wird bewertet, bei welchem Elternteil das Kind die beste materielle Entwicklungsgrundlage hat (etwa durch den Bildungsstand und finanzielle Mittel). Es geht auch um so praktische Fragen, wie: Wer kann dem Kind besser in der Schule helfen? Wer hat die besseren pädagogischen Ressourcen?
Im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass auch das Kind – in angemessener Weise je nach Alter des Kindes – nach seinen Präferenzen bezüglich des Sorgerechts befragt wird. Gemäß § 159 FamFG ist die Anhörung des Kindes vorgeschrieben, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ob auch jüngere Kinder befragt werden, liegt im Ermessen des Gerichts. In aller Regel lässt man die Kinder, denen der Elternkonflikt sicher nicht verborgen geblieben ist, möglichst zu Wort kommen. Ggf. unterstützt sie der Verfahrensbeistand und hilft herauszufinden, was wirklich der autonome Wunsch der Kinder ist bzw. ob dieser Wunsch letztlich ihrem Wohle dient.
Allerdings sind die Richter daher auch nicht an den Kindeswillen gebunden. Es wäre durchaus denkbar, dass sich ein Kind etwas wünscht, was ihm überhaupt nicht gut täte. Deshalb ist auch das hartnäckig verbreitete Gerücht falsch, dass ein Kind ab 14 selbst entscheiden dürfe, bei wem es leben möchte. Diese Entscheidung kann es erst mit der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres treffen.
10 GRÜNDE für die Eingriffe in das SORGERECHT
Es gibt kein Patentrezept für das Erlangen des alleinigen Sorgerechts. Es sind immer Einzelfälle, die entschieden werden. Die Richter werden immer nach der konkreten Situation und den individuellen Vorteilen für das Kind ihr Urteil fällen. Folgende Fälle können also zum Vergleich herangezogen werden, stehen aber immer für sich:
Erziehungsfehler: Das Sorgerecht kann bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern entzogen werden. Dazu zählten in der Vergangenheit beispielsweise ständige Tobsuchtsanfälle oder staatsfeindliche Erziehung (Neonazis, Anarchisten, Sekten). Auch zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an das schulische Engagement können einen Erziehungsfehler darstellen.
Kindesvermögensgefährdung: Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vermögenssorge. Wer zum Beispiel das Ersparte des Kindes verprasst, gefährdet die finanziellen Interessen des Kindes.
Misshandlung: Wer ein Kind misshandelt, hat die Jugendämter schnell gegen sich. Das geht so weit, dass auch die Misshandlung von älteren Geschwistern den Sorgerechtsentzug rechtfertigen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch das fragliche Kind misshandelt wird (OLG Oldenburg NJWE-FER 98, 67).
Missbrauch des Sorgerechts: Wird die Erziehungsstellung zu rechtswidrigem Verhalten missbraucht, können Richter ebenfalls einschreiten. Dazu gehört zum Beispiel das Abhalten vom Schulbesuch (BayOLGZ 83, 231) und die Aufforderung des Kindes zu strafbaren Handlungen („Klauen schicken“).
Gesundheitsgefährdung: Gesundheitsfürsorge ist Pflicht! Wer dem Kind eine notwendige medizinische Behandlung verweigert, handelt gegen das Kind. So beispielweise entschieden für Eltern, die den Zeugen Jehovas angehören und sich im Falle einer Frühgeburt weigern, einer notwendigen Bluttransfusion zuzustimmen (OLG Celle, Urteil vom 21. Februar 1994, Az: 17 W 8/94).
Vernachlässigung: Durch ungenügende Pflege, mangelnde Hygiene, Ernährung und Kleidung kann ein Kind vernachlässigt werden, wie durch mangelnde Aufsicht. Ist das Kind ständig auf sich allein gestellt, weil sich die Eltern nicht kümmern, wird ebenfalls untersucht inwieweit das Sorgerecht noch angemessen ist. Das kann dann auch beide Elternteile treffen.
Unverschuldetes Verhalten der Eltern: Auch unverschuldetes Verhalten kann zum Wohle des Kindes zu einem Entzug des Sorgerechts führen. Beispiele sind etwa eine Suchtkrankheit der Mutter, von der auch künftig nicht erwartet wird, dass sie „clean“ wird (LG Berlin ZfJ 80, 188), Drogensucht im Allgemeinen (OLG Frankfurt FamRZ 83, 530), aber auch für das Kind gefährliche Krankheiten, beispielsweise partiell auftretende paranoide Psychosen (Karlsruher JAmt 01, 192).
An dieser Stelle noch einmal in aller Deutlichkeit: Niemand kann etwas für eine Krankheit, aber sie darf die Kinder nicht gefährden. In der Praxis sind auch immer wieder Fälle aufgetreten, wo z.B. trotz psychischer Erkrankung von Eingriffen in das Sorgerecht abgesehen werden konnte, weil der betroffene Elternteil Krankheitseinsicht besaß und sich kontinuierlich behandeln und überprüfen ließ.
Gefährliches Umfeld durch Dritte: Kinder sollten nach dem Willen der Rechtsprechung nicht in potentiell gefährlichen Umfeldern aufwachsen. Dazu gehören die Drogen- und Prostitutionsszene und gefährliche Banden oder mafiöse Strukturen. Die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas an sich muss dabei noch keinen Entzug des Sorgerechts rechtfertigen (AG Meschede FamRZ 97, 958).
Schulpflicht: Wer sein minderjähriges Kind regelmäßig nicht in die Schule schickt, dem kann das Sorgerecht entzogen werden.
Günstiger Umgang: Eltern haben die Pflicht, den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu fördern. „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ (§ 1684 Abs.1 BGB). Eigentlich sollte jedem verantwortungsbewussten Elternteil schon aus dem gesunden Menschenverstand heraus bewusst sein, dass ein Kind Kontakt zu beiden leiblichen Eltern braucht. Wer das nicht wahrhaben will, erweckt den Eindruck, die eigenen (negativen) Gefühle gegen den Elternteil über die Belange des Kindeswohls zu stellen. Das kann sich rächen. In München widersetzte sich z.B. eine Mutter wiederholt, dem Vater den gerichtlich angeordneten Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, was dann mit dem alleinigen Sorgerecht für den Vater endete.
wie den ENTZUG DES SORGERECHTS abWEHREN?
Selbstverständlich haben Sie im Verfahren das Recht, angehört zu werden. Dabei ist vor allem eine gute Vorbereitung gefragt. Sie müssen das Gericht überzeugen, dass Sie Ihre Aufgabe als sorgeberechtigter Elternteil gewissenhaft ausüben. Deswegen raten wir Ihnen dringend an, sich anwaltlich beraten zu lassen.