06Sep
2017
Logmann / / 0 Kommentar(e)
non liquet
Bezeichnet eine Art “Pattsituation“ in einer Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht, wenn z.B. zwei Zeugen sich widersprechende Angaben machen und das Gericht vermag nicht zu erkennen, wer sich irrt oder möglicherweise sogar lügt. Anders als Strafverfahren, wo bei ernstlichen Zweifeln (nach der dort geltenden Regel “in dubio pro reo“) freigesprochen werden müsste, sind hier nun die zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast (s.o.) prozessentscheidend.