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Hafterhaltung
Unabhängig von einem etwaigen Verschulden haftet jeder Kraftfahrzeughalter gemäß § 7 StVG für die abstrakte Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht.
Unabhängig von einem etwaigen Verschulden haftet jeder Kraftfahrzeughalter gemäß § 7 StVG für die abstrakte Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgeht.
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