06Sep
2017
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Darlegungs- und Beweislast
“Darlegungs- und Beweislast”
= wichtig für die Frage, wer im Falle eines Streites in einem Zivilprozess für eine von ihm erhobene Behauptung eine Beweispflicht hat. Faustregel: Jeder muss diejenigen Tatsachen, auf die sich sein Vortrag stützt, mit der erforderlichen Deutlichkeit („substantiiert“) darlegen und notfalls auch beweisen können. Die Beweismittel im Zivilprozess sind ausschließlich :
Sachverständige (vgl. §§ 144,372,402-414 ZPO) | |
gerichtliche Inaugenscheinnahme (vgl. §§ 144, 371,372 ZPO) | |
Prozesserklärung der gegnerischen Partei (vgl. §§ 141, 445 – 455 ZPO) | |
Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. §§ 142, 143, 415 – 444 ZPO) | |
Vernehmung von Zeugen (vgl. §§ 373 – 401 ZPO) |
Ein “Patt“ (siehe auch unten unter “non liquet“) ist nicht denkbar – lässt sich ein Sachverhalt in der Beweisaufnahme im Zivilprozess nicht aufklären, verliert die Partei, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt