Darlegungs- und Beweislast

“Darlegungs- und Beweislast”

= wichtig für die Frage, wer im Falle eines Streites in einem Zivilprozess für eine von ihm erhobene Behauptung eine Beweispflicht hat. Faustregel: Jeder muss diejenigen Tatsachen, auf die sich sein Vortrag stützt, mit der erforderlichen Deutlichkeit („substantiiert“) darlegen und notfalls auch beweisen können. Die Beweismittel im Zivilprozess sind ausschließlich :

Sachverständige (vgl. §§ 144,372,402-414 ZPO)
gerichtliche Inaugenscheinnahme (vgl. §§ 144, 371,372 ZPO)
Prozesserklärung der gegnerischen Partei (vgl. §§ 141, 445 – 455 ZPO)
Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. §§ 142, 143, 415 – 444 ZPO)
Vernehmung von Zeugen  (vgl. §§ 373 – 401 ZPO)

Ein “Patt“ (siehe auch unten unter “non liquet“) ist nicht denkbar – lässt sich ein Sachverhalt in der Beweisaufnahme  im Zivilprozess nicht aufklären, verliert die Partei, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt

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