“BAK“= Blutalkoholkonzentration (in Promille)
“BAK“= Blutalkoholkonzentration (in Promille)
Abkürzung für Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung für Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bedroht ist
“Bußgeldbescheid“= verkehrsrechtliche Ahndung einer Übertretung (nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch allgemein durch andere Ordnungsbehörden denkbar) Achtung : Nach Zustellung eines derartigen Bußgeldbescheides muss der Betroffene innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen gegen diesen Bußgeldbeschluss Einspruch einlegen, wenn er sich gegen den Vorwurf wehren will. Ansonsten wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Auf den Einspruch hin muss dann eine gerichtliche Überprüfung erfolgen, wenn nicht von Seiten der Ordnungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens erfolgt.
=Auflistung typischer Verstöße (Katalogtatbestände) gibt deren angemessener Sanktionierung durch Bußgeldhöhe, Zahl der Punkte im „VZR“ (s.u.) etc. an
“BZR“ = Bundeszentralregister, wird zentral für ganz Deutschland beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe geführt enthält alle rechtkräftigen Verurteilungen und strafrechtlichen Sanktionen und wird von den Strafgerichten und der Staatsanwaltschaft in Strafverfahren regelmäßig abgefragt. Rechtsgrundlage ist das Bundeszentralregistergesetz
“Darlegungs- und Beweislast”
= wichtig für die Frage, wer im Falle eines Streites in einem Zivilprozess für eine von ihm erhobene Behauptung eine Beweispflicht hat. Faustregel: Jeder muss diejenigen Tatsachen, auf die sich sein Vortrag stützt, mit der erforderlichen Deutlichkeit („substantiiert“) darlegen und notfalls auch beweisen können. Die Beweismittel im Zivilprozess sind ausschließlich :
Sachverständige (vgl. §§ 144,372,402-414 ZPO) | |
gerichtliche Inaugenscheinnahme (vgl. §§ 144, 371,372 ZPO) | |
Prozesserklärung der gegnerischen Partei (vgl. §§ 141, 445 – 455 ZPO) | |
Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. §§ 142, 143, 415 – 444 ZPO) | |
Vernehmung von Zeugen (vgl. §§ 373 – 401 ZPO) |
Ein “Patt“ (siehe auch unten unter “non liquet“) ist nicht denkbar – lässt sich ein Sachverhalt in der Beweisaufnahme im Zivilprozess nicht aufklären, verliert die Partei, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt
“DEKRA“beschäftigt sich neben anderen auch mit der Prüfung von Fahrzeugen und Anlagen, z.B. im Rahmen der Haupt- und Abgasuntersuchungen, sowie auch mit Aus- und Fortbildung – mehr unter www.dekra.de
Erwerbsobliegenheit bezeichnet im deutschen Recht die Obliegenheit, seine Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen.
Führerscheinklassen wurden neu geregelt (EU-Führerschein)
Übersicht: | |
Fahrerlaubnis alt: |
Fahrerlaubnis neu: |
1: leistungsunbeschränkte Krafträder
1a: Kräder bis 25 KW, nicht mehr als 0,16 kW/kg, Erwerb der Kl.1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind.4000 km) |
A: leistungsunbeschr. Kräder, Berechtige zum Führen leistungsunbeschr. Kräder erst nach mind.2 Jahren Fahrerfahrung auf Krädern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg |
1b: Kräder bis 125 ccm, bis 11 Kw:
Für 16- und 17 jährige ; 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1: Inhalt unverändert. |
2: Kfz bis7,5 t | B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers, die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zul. Gesamtmasse des Zuges 3,5t nicht übersteigen
BE: Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt C1: Kfz zw. 3,5 t und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg C1E : Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten |
2.3: (je nach dem zul.Gesamtgewicht des Fahrzeugs +)Fahrerlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen | D : Kraftomnibusse mit mehr als 8Plätzen
D 1 : Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen DE : Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg D1E: wie D1 mit Anhänger über 750 kg, so die zul. Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschritten und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt wird |
4: Kleinkräder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm / 50 km/h | M: Kleinkräder und Fahräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und 45 km/h |
… alles weitere finden Sie in der Fahrerlaubnisverordnung (FeVo)
|
- SEITE 1 VON 3 -